Die Wiedereingliederungsteilzeit soll es ArbeitnehmerInnen nach längerer Krankheit erleichtern, in ihren regulären Arbeitsprozess zurückzukehren.
Am 1. Juli 2017 ist das Gesetz zur Wiedereingliederungsteilzeit in Kraft getreten. Ziel dieser Maßnahme ist es, ArbeitnehmerInnen, die länger als sechs Wochen im Krankenstand waren, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess zu erleichtern. Eine reduzierte Arbeitszeit ohne finanziellen Druck soll die Voraussetzung dafür schaffen, dass die Gesundheit von ArbeitnehmerInnen möglichst langfristig erhalten bleibt. Das kommt auch ArbeitgeberInnen zugute.
Freiwillige Vereinbarung mit ArbeitgeberInnen notwendig
Wer die Wiedereingliederungsteilzeit in Anspruch nehmen will, schließt eine entsprechende – von beiden Seiten freiwillige – Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ab. Voraussetzung für die Gewährung des entsprechenden Wiedereingliederungsgeldes aus Mitteln der sozialen Krankenversicherung ist zudem eine Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers. Das bedeutet: In absehbarer Zeit sollten ArbeitnehmerInnen wieder voll einsatzfähig sein.
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch eine Beratung über die Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit sowie die Erstellung eines Plans und einer Vereinbarung Pflicht sein. In dem Wiedereingliederungsplan kann etwa vereinbart werden, dass ArbeitnehmerInnen für eine bestimmte Zeit von gewissen Aufgaben, etwa dem Tragen schwerer Lasten oder Kundenkontakt, befreit werden.
Die Wiedereingliederungsteilzeit ist auf eine Dauer von ein bis sechs Monaten ausgelegt, kann in Ausnahmefällen um weitere ein bis drei Monate verlängert werden. In diesem Zeitraum muss die Arbeitszeit im Schnitt zwischen 50 und 75 Prozent der zuvor üblichen Normalarbeitszeit betragen. Neben dem anteiligen Entgelt steht dem/der ArbeitnehmerIn Wiedereingliederungsgeld zu, das der Höhe des erhöhten Krankengeldes entspricht.
Kündigungsschutz während Wiedereingliederung
Ganz wichtig: ArbeitnehmerInnen dürfen nicht aufgrund der Inanspruchnahme der Wiedereingliederungsteilzeit gekündigt werden. Sollte doch eine Kündigung ausgesprochen werden, kann diese vor dem Arbeits- oder Sozialgericht angefochten werden.